Juristische Niederlage für Online-Videorecorder

Wie bei heise zu lesen ist, hat das Landgericht Leipzig in einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung das Angebot von so genannten Online-Videorecordern wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht verboten. Konkret ging es um eine Klage der RTL Gruppe gegen shift.tv, aber auch andere Anbieter vergleichbarer Dienste wie save.tv und onlineTVrecorder wurden von RTL laut heise.de abgemahnt.

Als Sendeunternehmen besitzt RTL das ausschließliche Recht, Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Die Argumentation der Beklagten, dass der virtuelle Videorecorder sich nur wenig von einem normalen unterscheide, ließ das Gericht nicht gelten. Weil Shift TV das Fernsehsignal zeitversetzt an seine Kunden übermittle, werde unbefugt in die Rechte von RTL eingegriffen. Dass der Nutzer selbst über die Aufnahme der Sendungen entscheide, ändere an dem Umstand nichts: „Das Werk wird auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies steht bei einer Verbreitung im Internet außer Frage“ heißt es in der Urteilsbegründung.

Bin mal gespannt, wie lange es nun dauert, bis eine Abmahnwelle durch das deutsche Netz schwappt, in der auch (Werbe-)Links auf Angebote wie shift.tv abgemahnt werden…

Schade eigentlich, denn solche Dienste sind ja recht nützlich und für diejenigen Nutzer interessant, die keinen Festplatten-Rekorder à la VDR daheim stehen haben. Und selbst für VDR-Nutzer kann es eine Art „Sicherheits-Backup“ für sehr wichtige Aufnahmen darstellen, die vor allem für Satelliten-Nutzer bei lokalen Sommergewittern eine gewisse Fallback-Lösung bieten. Wenn wenigstens die Sender selbst solche Dienste anbieten würden.

Aber diese ganzen Online-Recorder werden sich wohl eh bald von selbst erledigen, wenn die Grundverschlüsselung (wie von RTL bereits angedroht) in den nächsten Jahren über Satellit, Kabel und DVB-T eingeführt wird. Eine Umgehung der Verschlüsselung durch solche Online-Anbieter wäre dann nämlich endgültig keine juristische Grauzone mehr. Fragt sich dann nur noch, wie lange es dauert, bis sich auch die Fernsehsender „von selbst erledigen“.

In diesem Zusammenhang könnte es sich ja fast lohnen, in den USA einen kleinen Server mit reichlich Inklusiv-Traffic zu mieten und dort einen Proxy-Server aufzusetzen, der solche TV-on-demand Angebote wie von abc.com auch für die eigene europäische IP-Adresse zugänglich macht…

6 Antworten

  1. 1
    flash schrieb:

    Mir sind diese Dienste von jeher Suspekt. Aber als VDR-Nutzer ist man ja eh nicht darauf angewiesen.
    Solange sich genügend Kunden finden werden diese Dienste weiter existieren und sei es mit Servern auf den Bahamas. Aber die Idee mit dem Server in den USA ist nicht schlecht.

  2. 2
    Anubiz schrieb:

    voll die begründung.
    wenn ich mir das zeug daheim aufnehm, sendet der recorder das dann auch zeitversetzt an meine glotze …

    naja, die sollen ihre superstars nur verschlüsseln, werden schon sehen wie ihnen die werbekunden weglaufen …

    wenn ich mir aber nen server in die usa stellen würde, dann gleich mit tvkarte 😉

  3. 3
    Schamotnik schrieb:

    Echt schade. Da ich keinen Festplatten Recorder besitze ist der OTVR eine echt nützliche Sache.

  4. 4
    sab schrieb:

    Bin mal gespannt, wie lange es nun dauert, bis eine Abmahnwelle durch das deutsche Netz schwappt, in der auch (Werbe-)Links auf Angebote wie shift.tv abgemahnt werden…

    Hat ja nicht lange gedauert, cinefacts.de hat laut heise.de eine Abmahnung von RTL wegen Werbung für shift.tv erhalten…

  5. 5
    mb schrieb:

    Hab mich schon gewundert, dass bei TVSpielfilm bei der Suche und der Detailansicht ständig Werbung für das Angebot von SaveTV kommt.

    http://www.tvspielfilm.de/programm/tipps

    (Ersten Programmtipp anklicken. Oder bei Serienguide bspw. nach Gilmore Girls suchen.)

  6. 6
    UrteilsBlog schrieb:

    Onlinevideorecorder rechtswidrig…

    Das LG Braunschweig hatte über die Rechtmäßigkeit des TV-Online-Rekorder-Angebots von save.tv zu entscheiden.
    Kernproblem ist dabei – wie schon auch in den anderen Entscheidungen zum Anbieter shift.tv – die Problematik des § 53 Abs.1 S…..

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